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Niederschlagswasser

Für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb des öffentlichen Kanalnetzes bezahlen die Flensburger Grundstückseigentümer Niederschlags- und Schmutzwassergebühren. Die Schmutzwassergebühren werden nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Die Höhe der Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der bebauten / versiegelten Grundstücksfläche, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist.

Allgemeine Fragen

Wer ist von der Niederschlagswassergebühr betroffen?

Berücksichtigt werden generell alle Grundstückseigentümer, die auf ihren Grundstücken versiegelte bzw. bebaute Flächen haben, von denen Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz gelangt oder gelangen kann. Nicht nur die privaten Grundstückseigentümer sind von den Niederschlagswassergebühren betroffen, sondern auch Gewerbe, Handel, Industrie und die Stadt Flensburg selbst.

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Nein.

Das Messen der tatsächlichen Regenmenge auf jedem Grundstück wäre sehr aufwändig, da jeder Eigentümer dann auf eigene Kosten ein Messgerät einbauen und auch unterhalten müsste. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich Abwasser technisch nicht in der Weise messen lässt wie Frischwasser.

Die Rechtsprechung verlangt, dass die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, zu der auch die Anlagen zur Abwasserbeseitigung des TBZ gehören, auf die Nutzer gleichmäßig nach dem Maß der Inanspruchnahme verteilt werden. Als Indiz für das Maß der Inanspruchnahme werden die versiegelten und an das Kanalnetz des TBZ angeschlossenen Flächen auf einem Grundstück angesetzt. Ein Grundstück mit 10 m² versiegelter und angeschlossener Fläche nutzt die Entwässerungsanlagen des TBZ weniger als ein Grundstück mit 1.000 m² versiegelter und angeschlossener Fläche. Damit werden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maß der Inanspruchnahme auf die Nutzer der Entwässerungsanlagen verteilt.

Wie können sich BürgerInnen informieren oder Fragen stellen?

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, im Kundenzentrum des TBZ 0461 85 - 1000 anzurufen.

Wie wird meine versiegelte Fläche ermittelt?


Die versiegelte Fläche wird anhand der Flächen auf Ihrem Grundstück ermittelt, die

  1. versiegelt (z.B. Asphalt, Pflasterung, Dachflächen) oder teilversiegelt (z.B. Rasengittersteine, wassergebundene Wege) sind und
  2. von denen das Niederschlagswasser in das Kanalnetz abgeleitet wird.
    • Bitte beachten: Indirektentwässerung

      Der Hof bzw. die Zufahrt des Grundstücks 1 (entspricht Dachfläche 1 in der obenstehenden Grafik) entwässert in eine private Entwässerungsrinne (Regenwassersammelrinne), die über die Grundstücksentwässerung am öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Für diese Hoffläche bzw. Zufahrt muss demnach Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Hoffläche bzw. die Zufahrt ohne Entwässerungsrinne über den Gehweg zur öffentlichen Straße entwässert (vgl. Grundstück 2 bzw. Dachfläche 2 in obenstehender Grafik). Das so abfließende Niederschlagswasser gelangt schließlich über einen öffentlichen Sinkkasten (Gully) ebenfalls in die Kanalisation. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Indirektentwässerung über öffentliche Flächen. Deshalb ist auch diese Fläche (Hof bzw. Zufahrt von Grundstück 2) in der Summe der angeschlossenen privaten Entwässerungsflächen von Grundstück 2 zu berücksichtigen.

    • Dachüberstand beachten!

      Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand!).

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. Sofern Ihnen Ihre Bauunterlagen nicht vorliegen, können Sie bei der Bauordnung der Stadt Flensburg nachfragen.

Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässere?

Nein.

Auch ein indirekter Anschluss an die Entwässerungsanlage [z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf (Gully)] ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Nein.

Bei der Berechnung der Gebühren gibt es diesbezüglich keinen Unterschied. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage ist entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Entwässerungsanlage das Grundstück angeschlossen ist.

Kann ich Flächen von der öffentlichen Entwässerungsanlage abkoppeln?

Gemäß Abwassersatzung besteht der Anschuss- und Benutzungszwang. Sie haben jedoch die Möglichkeit Flächen durch geeignete Maßnahmen ganz oder teilweise zu entsiegeln.

Durch Gründächer mit einem Substrat von mindestens 5 cm Höhe und offener Flächenbefestigung z.B. Schotterrasen, Sickerpflaster oder Rasengittersteine können Sie die Fläche teilweise entsiegeln. Hier wird die Gebühr auf Antrag mit Nachweisen über die Art der Befestigung reduziert.

Mit der Herstellung einer Versickerungsanlage können Sie die angeschlossenen Flächen vollständig abkoppeln und von der Gebühr befreit werden. Dafür müssen Sie vor der Herstellung einen Entwässerungsantrag beim TBZ stellen. Dazu gehört neben Plänen und Berechnungen auch ein Bodengutachten. Sofern der Antrag den Regeln der Technik entspricht erhalten Sie dafür die schriftliche Zustimmung. Mit der Zustimmung dürfen Sie die Versickerung herstellen und werden vom Anschluss- und Benutzungszwang für die beantragten und genehmigten Flächen befreit. Mit Fertigstellung der genehmigten Anlagen werden Sie von der Gebühr befreit.

Melden Sie sich gerne bei den Kollegen der Grundstücksentwässerung unter der 0461/85-4040 und lassen Sie sich kostenlos beraten.


Rechtliche Grundlagen und Begriffe

Haben im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten zugunsten Dritter Einfluss auf die Gebührenpflicht?

Nein.

Gebührenpflichtig ist immer der Eigentümer des Grundstücks.

Was sind bebaute und versiegelte Flächen?

Als bebaut bzw. versiegelt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann und Niederschlagswasser von diesen Flächen abläuft. Dazu gehören zum Beispiel Dachflächen, Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen.

Welcher Gebührensatz gilt für die Niederschlagswassergebühr?

Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr wurde am 24.11.2021 durch den Verwaltungsrat des Technischen Betriebszentrums (AöR) der Stadt Flensburg im Rahmen einer Änderung der Abwassergebührensatzung des TBZ beschlossen und beträgt 0,42 Euro je angefangenem m² versiegelte Fläche pro Jahr.



Weitere Fragen

Werden falsche Angaben der BürgerInnen festgestellt?

Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht für die öffentliche Kanalisation. Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in die öffentliche Entwässerungsanlage direkt oder indirekt einleiten.

Für Gründächer mit einer Substrathöhe von mindestens 5 Zentimeter Höhe ist eine Reduktion auf 25 Prozent der angeschlossenen Fläche vorgesehen.

Für versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (z. B. Rasengittersteine, Porenpflaster und andere wasserdurchlässige Beläge) wird die Gebühr auf 50 Prozent reduziert.

Weiterhin sind die an privaten Anlagen zur Regenwasserversickerung angeschlossenen Flächen begünstigt.

Die genauen Reduzierungsmöglichkeiten finden Sie in § 3 Abs.6 der Abwassergebührensatzung.

Hat die Dachform Einfluss auf die Gebührenrechnung?

Nein.

Maßgebend ist die Gesamtfläche des Daches über Grund bei senkrechter Betrachtung (Grundriss des Hauses plus Dachüberstand). Ein Haus mit Satteldach oder Spitzdach beschattet den Grund genauso wie ein Flachdach. Die Form der Dachfläche ist demnach egal.

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand).

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein.

Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentliche Entwässerungsanlage nicht genutzt wird.

Werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Ja.

Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen verringern die Niederschlagswassergebühr, wenn damit Nutzungsanlagen betrieben werden, aus denen Schmutzwasser anfällt.

Für Zisternen oder Regentonnen für die Gartenbewässerung konnten wir keine Berücksichtigung vorsehen.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja.

Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und dem TBZ schriftlich unter Angabe der Flächengrößen mitzuteilen.